In diesem Artikel möchte der Autor die Aufmerksamkeit des Lesers auf aktuelle Probleme im Zusammenhang mit der Immobilienversicherung und der Schadensregulierung auf Grundlage von Versicherungsschäden an Immobilien lenken. Die vom Autor hervorgehobenen Themen erfordern eine eingehende Betrachtung aufgrund unklarer rechtlicher Regelungen und zahlreicher Streitfragen im Bereich der Immobilienversicherung.
Schadensersatz
Zunächst wollen wir klären, was unter „Schadensersatz“ zu verstehen ist. § 127 Abs. 1 des Schuldrechtsgesetzes legt fest, dass das Ziel des Schadensersatzes darin besteht, die geschädigte Person in eine Situation zu versetzen, die der Lage so nahe wie möglich kommt, in der sie sich befunden hätte, wenn der Umstand, der die Verpflichtung zum Schadensersatz begründet hat, nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, dass nur der verursachte Schaden zu ersetzen ist.
Da das versicherte Objekt eine Immobilie ist, müssen jedoch auch Faktoren wie Abnutzung, die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Wiederherstellung des Immobilienobjekts und ähnliche Aspekte berücksichtigt werden.
Ein Streit mit der Versicherungsgesellschaft entsteht oft über die Höhe des Schadenersatzes, selbst wenn kein Streit über den Versicherungsfall besteht. Zunächst einmal ist es die Aufgabe der Versicherungsgesellschaft, die Höhe des Schadens und die Ursachen des Versicherungsfalls festzustellen. Für die Feststellung der Schadenshöhe ist in der Regel eine Begutachtung erforderlich, die sich mit der Höhe des Schadens, dem Wertverlust der Immobilie und anderen Aspekten befasst, die für die korrekte Einschätzung des verursachten Schadens relevant sind. Die Versicherungsgesellschaft, die den Sachverständigen zur Feststellung der Faktoren hinzuzieht, kann jedoch nicht unabhängig vom Ergebnis der Expertise sein. Daher steht die Objektivität der Begutachtung des Versicherungsfalls bereits in diesem Stadium in Frage.
Der zweite Aspekt betrifft die Art und Weise, wie die Versicherungsgesellschaft den Schaden bewertet – ob der Wertverlust berücksichtigt wird, ob die Entschädigungssumme die Mehrwertsteuer (MwSt.) einschließt und andere Faktoren. Dies wirft mehrere Fragen auf, die den Kern eines möglichen Streits zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer betreffen. Lassen Sie uns auf einige wichtige Punkte bei der Betrachtung des Versicherungsfalls und eines möglichen Streits eingehen.
Es sei kurz angemerkt, dass die Versicherungsgesellschaft ihre Interessen durch die Verwendung von Standardbedingungen schützt. Diese Standardbedingungen schränken die Haftung der Versicherungsgesellschaft häufig ein oder schließen sie sogar aus.
Wertverlust
Wertverlust ist vermutlich bei allen Gebäuden ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung gegeben. Die Versicherungsgesellschaft vertritt in der Regel die Auffassung, dass sie keine volle Entschädigung zahlen muss, d. h., es wird eine Entschädigung abzüglich des Wertverlustes des Objekts gezahlt. Gemäß § 479 Abs. 3 des Schuldrechtsgesetzes wird der Versicherungswert eines Gebäudes als dessen üblicher lokaler Bauwert abzüglich eines angemessenen Betrags, der den Zustand des Gebäudes widerspiegelt, insbesondere dessen Alter und Abschreibung, angesehen.
Wenn ein Gebäude um 20 % abgeschrieben ist, erhält der Versicherungsnehmer nur 80 % des Wertes der Immobilie (da die Versicherungsgesellschaft den Wertverlust berücksichtigt). Hier stellt sich die berechtigte Frage, wie der Versicherungsnehmer sein Eigentum wiederherstellen soll, wenn ihm statt 100 % nur 80 % ausgezahlt werden. Eine Wiederherstellung eines Gebäudes mit um 20 % abgeschriebenen Materialien ist in der Regel technisch nicht möglich.
Daher hat der Oberste Gerichtshof in seiner Auslegung des Rechts entschieden, dass die Entschädigung auf die Wiederherstellung des Immobilienobjekts ausgerichtet sein muss, d. h., auf den Erhalt des Eigentums (Urteil des Obersten Gerichtshofs 3-2-1-121-08). § 132 Abs. 1 des Schuldrechtsgesetzes besagt, dass die Entschädigung den angemessenen Kosten entsprechen muss, die für den Erwerb eines neuen gleichwertigen Gegenstands anfallen. Somit stellt § 132 Abs. 1 des Schuldrechtsgesetzes trotz der allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz eine Ausnahme dar und gibt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die volle Entschädigung zu verlangen, unabhängig vom Wertverlust des Immobilienobjekts.
Es ist auch zu beachten, dass der Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann, selbst wenn der Versicherungsnehmer noch keine Ausgaben für die Wiederherstellung der Immobilie getätigt hat (d. h. vor der tatsächlichen Wiederherstellung des Gebäudes). Es genügt, eine Kalkulation der Wiederherstellungskosten vorzulegen.
Mehrwertsteuer (MwSt.)
Die Mehrwertsteuer ist ein weiteres Problem, auf das der Versicherungsnehmer stoßen könnte. In der Regel ist der Versicherungsnehmer an der Wiederherstellung des Gebäudes interessiert, wenn dies technisch möglich ist. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil 3-2-1-133-12 entschieden, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalls davon auszugehen ist, dass der Versicherungsnehmer das Gebäude in Zukunft wiederherstellen wird, und dass im Falle von Wiederherstellungsarbeiten die Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Daher muss die Entschädigung für den Versicherungsfall die Mehrwertsteuer einschließen.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Versicherungsgesellschaft das Recht hat, die Mehrwertsteuersumme zurückzufordern, wenn der Versicherungsnehmer das Gebäude nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellt, da der Versicherungsnehmer sonst ungerechtfertigt auf Kosten der Versicherungsgesellschaft bereichert würde (§ 1028 Abs. 1 des Schuldrechtsgesetzes).
Ilya Zuev, vereidigter Rechtsanwalt,
Anwaltskanzlei Grandman
Dieser Artikel wurde in der Zeitung „Äripäev“ veröffentlicht.