Strafaussetzung auf Bewährung

Wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände der Tatbegehung sowie der Persönlichkeit des Täters zur Auffassung kommt, dass Abbüßen der schnell vollzogenen Freiheitsstrafe oder Zahlung der Geldstrafe unzweckmäßig sind, kann es eine teilweise oder vollständige Bewährung anordnen.

Eine Person, die der Begehung einer vorsätzlichen Straftat ersten Grades schuldig ist, kann vom Gericht vom Abbüßen der Haftstrafe auf Bewährung mit Probezeit befreit werden, unter der Bedingung, dass der Schuldige: 1) mindestens die Hälfte der festgelegten Strafzeit, doch nicht weniger als vier Monate abgebüßt hat, und die Person einverstanden ist, sich der elektronischen Überwachung zu unterordnen oder 2) der Schuldige mindestens zwei Drittel der festgelegten Strafzeit, doch nicht weniger als vier Monate abgebüßt hat.

Das Gesetz gibt dem Häftling die Möglichkeit, auf Bewährung aus der Haft entlassen zu werden. Dies bedeutet nicht, dass die verhängte Freiheitsstrafe vollständig oder teilweise aufgehoben wird. Die Strafvollstreckung wird bezüglich der Person unter der Bedingung ausgesetzt, dass sie künftig keine weiteren Straftaten begeht. Für die betroffene Person werden Probezeit und bei Bedarf auch Kontrollmaßnahmen festgelegt.

Bei Überprüfung des Antrags auf Strafaussetzung auf Bewährung entstehende Fragen:

Welche Unterlagen sind beim Gericht einzureichen, um die Chancen auf Strafaussetzung auf Bewährung zu erhöhen?   

Inwieweit werden disziplinarrechliche Maßnahmen während der Zeit der Strafabbüßung vom Gericht berücksichtigt?

Welchen Umständen wird vom Gericht mehr Bedeutung beigemessen?

Wie hoch sind die Chancen auf Strafaussetzung auf Bewährung bei einer Person, die nicht zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe abbüßt?